Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Entsorgung von Abfallstoffen der Schuster-Entsorgung
A. Allgemeines
- Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, soweit nicht im Einzelfall davon abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
- Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
- Unsere Angebote sind freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich Menge und Preis.
- Enthält unsere Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag/Angebot, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
- Die Schuster Entsorgung ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch Dritte zu veranlassen. Der Anspruch des Auftraggebers ist nicht übertragbar.
B. Deklaration
- Der Auftraggeber hat die Abfälle vollständig und zutreffend zu deklarieren. Den Abfällen dürfen keine anderen als die in der Deklaration angegebenen Stoffe hinzugefügt oder beigemengt werden. Sie müssen in Umgebungstemperatur übergeben werden. Die aus der Nichteinhaltung der Annahmebedingungen bzw. aufgrund erhöhter Schadstoffkonzentrationen entstandenen Kosten sind vom Auftraggeber zu übernehmen.
- Änderungen in der Abfallzusammensetzung sind der Schuster Entsorgung umgehend mitzuteilen.
- Der Auftraggeber haftet für alle Nachteile, die der Schuster-Entsorgung infolge falscher Deklaration entstehen. Die Schuster Entsorgung ist berechtigt, die Annahme von Abfallstoffen, die in ihrer Beschaffenheit von der Deklaration abweichen, zu verweigern oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber solche Stoffe einer ordnungsgemäßen Verwertung/Entsorgung zuzuführen und dem Auftraggeber etwaige Mehrkosten zu berechnen.
- Der Auftraggeber ist weiter allein dafür verantwortlich, dass bei der Lagerung und Bereitstellung abzuholender Abfälle die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen eingehalten werden.
C. Transport der Abfälle
- Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Sammelstelle, Sortieranlage oder dergleichen) obliegt der Schuster-Entsorgung.
- Die Schuster-Entsorgung wird im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten Entleerung so termingerecht wie möglich durchführen. Unwesentliche Abweichungen vom schriftlich bestätigten Termin begründen keinerlei Ansprüche gegen die Schuster-Entsorgung.
- Für Schäden an Zufahrtswegen haftet die Schuster-Entsorgung nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln. Für Schäden am Fahrzeug infolge ungeeigneter Zufahrten haftet der Auftraggeber.
- Mit Übernahme der zu entsorgenden Abfälle gehen die zur Verwertung/Beseitigung bestimmten Abfälle in das Eigentum der Schuster-Entsorgung. Ausgeschlossen sind jene Abfälle, die nicht der vereinbarten Deklaration entsprechen.
D. Entgelte
- Maßgebliche Berechnungsgrundlage ist ausschließlich das Gewicht bzw. nach Vereinbarung das Volumen der deklarierten Stoffe bei der Anlieferung zu der Entsorgungsanlage. Die Ermittlung des Gewichtes/Volumens erfolgt nach dem für die jeweilige Anlage vorgesehenen Verfahren.
- Die Zahlung der vereinbarten Entgelte hat nach Rechnungserhalt sofort und ohne Abzug zu erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
E. Haftung
- Sollte der Auftragnehmer, aus welchem Grund auch immer, zum Schadenersatz verpflichtet sein, so beschränkt sich seine Haftung der Höhe nach auf den Preis einer vertraglich erbrachten Regelleistung, die einer durchschnittlichen Entsorgungsleistung entspricht. Alle weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Versatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
- Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers durch die Leerung entstehen, haftet die Schuster-Entsorgung nur, soweit ihr oder ihrem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
- Der Auftraggeber haftet ferner für sämtliche Schäden an den ihm von der Schuster-Entsorgung überlassenen Gegenständen oder bei Verlust derselben.
- Soweit die Haftung der Schuster-Entsorgung durch diese Bedingungen eingeschränkte oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal der Schuster-Entsorgung.
- Die Pflicht zur Vertragserfüllung ruht, wenn dieses aus Gründen, die die Schuster-Entsorgung nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Streik usw.), nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Gleiches gilt wenn bestehende bzw. geplante Verwertungs- und Entsorgungsmöglichkeiten unvorhersehbar nicht mehr in ausreichendem Maß zur Verfügung stehen.
F. Schlussbestimmungen
- Der Auftraggeber berechtigt die Schuster-Entsorgung zur elektronischen Verarbeitung seiner Daten zu internen Zwecken sowie zur Auftragsdatenverarbeitung. Die Schuster-Entsorgung verpflichtet sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die gültigen Maßgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleiben die übrigen Vertragsbedingungen gleichwohl wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eine unwirksame Vertragsbestimmung nach Treu und Glauben durch solche Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Ist dies nicht möglich, tritt die gesetzliche Regelung an die Stelle der unwirksamen Bestimmung.
- Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die aus diesem Vertrag entstehen, ist das AG Luckenwalde.
Stand: 04.2013